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Gesetzesliste |
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Wird die erforderliche Befähigung durch Vorlage von Zeugnissen über eine fachliche Tätigkeit, Tätigkeit in leitender Stellung oder Tätigkeit als Betriebsleiter nachgewiesen, müssen mindestens folgende Kriterien im Zeugnis vorhanden sein, um den Anforderungen des § 18 Abs. 3 GewO 1994 zu entsprechen:
Fachliche Tätigkeit: Unter fachliche Tätigkeit ist gemäß § 18 Abs. 3 GewO 1994 eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind.
Tätigkeit in leitender Stellung: Unter Tätigkeit in leitender Stellung ist gemäß § 18 Abs. 3 GewO 1994 eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist.
Tätigkeit als Betriebsleiter: Unter Tätigkeit als Betriebsleiter ist gemäß § 18 Abs. 3 GewO 1994 eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
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