Sie können ab 18 Jahren ohne weiteres folgende Waffen erwerben:
- Softguns
- Luftdruck- und CO2- Waffen
- Lunten-, Rad- und Steinschloßreplikas, Modellkanonen
- vor 1871 erzeugte Schußwaffen
- Zimmerstutzen (Kaliber 4 mm Randfeuer)
- Schwerter, Spring-, Fall- und Butterflymesser
- Schlagstöcke
- Gas- und Signalwaffen
- Bögen, Schleudern, Armbrüste
- Tränengas- und Pfeffersprays
- Elektroschocker
Sie können ab 18 Jahren folgende meldepflichtige und sonstige Schußwaffen erwerben:
- Langwaffen mit gezogenem Lauf außer Halbautomaten
- Langwaffen mit glattem Lauf (ein- oder mehrläufige Flinten), außer "Pumpguns", Repetier- und halbautomatischen Flinten
Sie können ab 21 Jahren als Inhaber von Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte folgende genehmigungspflichtige Schußwaffen erwerben:
- Faustfeuerwaffen
- Repetierflinten außer "Pumpguns"
- Halbautomatische Langwaffen außer Kriegsmaterial
VERBOTEN und auf keinen Fall besitzen sollten Sie:
- Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind.
- Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus schnell zerlegbar sind.
- Flinten mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm.
- Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns")
- Waffen mit Schalldämpfer oder Scheinwerfer, bzw. diese Vorrichtungen als solche.
- Schlagringe, Totschläger, Stahlruten
- Munition für Faustfeuerwaffen mit Hohlspitze, bzw. diese Geschosse als solche.
Für Detailfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!