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Urlaub

Ab 15 Dienstjahren (Gehaltsstufe 8 + 1 Jahr) wird der Urlaubsanspruch um 2 Tage auf 27 Arbeitstage erhöht. Nach 25 Dienstjahren (Gehaltsstufe 13 + 1 Jahr) erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 30 Arbeitstage.

Kündigungsfristen

Dein Recht
Dein Geld

Thema : Kündigung oder bei Pensionierung (Vertragsbedienstetenordnung) Die Kündigungsfristen richten sich nach der VBO 1979 bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als
6 Monaten 1 Woche
6 Monaten 2 Wochen
1 Jahr 1 Monat
2 Jahren 2 Monate
5 Jahren 3 Monate
10 Jahren 4 Monate
15 Jahren 5 Monate

Abfertigungen

Höhe der Abfertigung

Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache
5 Jahren das Dreifache
10 Jahren das Vierfache
15 Jahren das Sechsfache
20 Jahren das Neunfache
25 Jahren das Zwölffache

des Monatsbezuges, der dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührt.

Karenzurlaub

Den DienstnehmerInnen kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) bewilligt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Die Zeiten von Karenzurlauben dürfen während der gesamten Dienstzeit 10 Jahre nicht übersteigen (Elternkarenzurlaube oder Mutterschutzkarenzurlaube zählen nicht).
Durch den Karenzurlaub wird der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt (Stichtag).
Der Karenzurlaub zählt zur Hälfte auf die ruhegenussfähige Dienstzeit, wenn der Bedienstete vor dem 1.12.2002 aus dem Dienststand ausscheidet . Für die Zeit eines Karenzurlaubes ist kein Pensionsbeitrag zu entrichten.

Sabbatjahr (Freijahr)

Auf Antrag können DienstnehmerInnen innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Während der Rahmenzeit (einschließlich Freijahr) gebühren 80% des Monatsbezuges. Die Rahmenzeit (einschließlich Freijahr) zählt voll als ruhegenussfähige Dienstzeit. Deshalb ist während dieses Zeitraumes der Pensionsbeitrag vom ungekürzten Monatsbezug zu entrichten.
Das Freijahr kann bereits nach zwei Jahren der Rahmenzeit angetreten werden, und zwar jeweils mit 1.1 oder 1.7.
Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.
das Freijahr kann insgesamt dreimal gewährt werden. Die Stichtage (Vorrückung, Urlaub, Jubiläum) werden nicht verschlechtert.