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Zuerst fragen, dann bauen!

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PATENTE:
Österreichisches Patent Nr. 370.906 vom 10.05.1983 :
"Anordnung zur unterirdischen Lagerung von Stoffen jeglicher Art" (Auszug) :
Die Erfindung bezieht sich auf eine Anordnung zur schwingungsdämpfenden, tektonisch
sicheren unterirdischen Lagerung von Stoffen jeglicher Art, insbesondere auch
radioaktivem Material.Die bisher bekanntgewordenen Lagerungsmethoden haben auf die Probleme
der Tektonik und der relativen Blockverschiebungen im Boden im wesentlichen nicht Bedacht
genommen.Das Problem der unterirdischen, schwingungsdämpfenden Lagerung wurde bisher vielmehr
durch mechanische Vorrichtungen zu lösen versucht.Aufgabe der Erfindung ist die Schaffung
einer Anordnung der eingangs genannten Art, die bei verhältnismäßig geringem Aufwand eine
absolut sichere Lagerung der Stoffe ermöglicht. Erreicht wird dieses Ziel dadurch, daß ein
Betonbehälter gerundeter Form in einem Boden niederer Steifigkeit mit einem E-Modul von
2000 bis 15000 kN/m² eingebettet ist, wobei die Differenz der Steifigkeiten von Boden und
Behälter das Abgleiten einer eventuellen Bruchlinie bewirkt, und daß ferner der Behälter in
an sich bekannter Weise zweischalig gestaltet ist sowie der Zwischenraum mit einer
tixotropen, auftreibenden Masse, insbesondere Bentonit ausgefüllt ist, wodurch die dynamischen
Wirkungen von Erschütterungen jeglicher Art abgeschwächt werden.
Patent der Bundesrepublik Deutschland P 29 16 381.3-22 vom 20.06.1985:
"Anordnung zur schwingungsdämpfenden und tektonisch sicheren unterirdischen Lagerung von Stoffen jeglicher
Art, insbesondere auch radioaktivem Material" (Auszug):
1 Patentansprüche:
1. Anordnung zur schwingungsdämpfenden, unterirdischen Lagerung von Stoffen jeglicher Art, insbesondere
auch radioaktivem Material, wobei ein Behälter von hoher Steifigkeit und zylindrischer Form
im Boden eingebettet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter in
einem Boden niedriger Steifigkeit eingebettet ist, wobei die Steifigkeitsdifferenz zwischen
Behälter und Boden das Abgleiten einer auftretenden tektonischen Bruchlinie bewirkt, und dass
ferner der Behälter zweischalig gestaltet ist und der Zwischenraum zwischen den beiden Schalen
mit tixotroper Masse ausgefüllt ist.
2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steifigkeit des Behälters
mindestens tausendmal größer als die Steifigkeit des umgebenden Bodens ist.
Derzeitiger Patentinhaber : STRABAG AG-Wien (Österreich)
Siehe mehr unter PUBLIKATIONEN: "DIE BAUTECHNIK" 76 (1999), H.9
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