INGENIEURBÜRO für Grundbau, Geotechnik&Hydrogeologie
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PATENTE:

Österreichisches Patent Nr. 370.906 vom 10.05.1983 :
"Anordnung zur unterirdischen Lagerung von Stoffen jeglicher Art" (Auszug) :

Die Erfindung bezieht sich auf eine Anordnung zur schwingungsdämpfenden, tektonisch sicheren unterirdischen Lagerung von Stoffen jeglicher Art, insbesondere auch radioaktivem Material.Die bisher bekanntgewordenen Lagerungsmethoden haben auf die Probleme der Tektonik und der relativen Blockverschiebungen im Boden im wesentlichen nicht Bedacht genommen.Das Problem der unterirdischen, schwingungsdämpfenden Lagerung wurde bisher vielmehr durch mechanische Vorrichtungen zu lösen versucht.Aufgabe der Erfindung ist die Schaffung einer Anordnung der eingangs genannten Art, die bei verhältnismäßig geringem Aufwand eine absolut sichere Lagerung der Stoffe ermöglicht. Erreicht wird dieses Ziel dadurch, daß ein Betonbehälter gerundeter Form in einem Boden niederer Steifigkeit mit einem E-Modul von 2000 bis 15000 kN/m² eingebettet ist, wobei die Differenz der Steifigkeiten von Boden und Behälter das Abgleiten einer eventuellen Bruchlinie bewirkt, und daß ferner der Behälter in an sich bekannter Weise zweischalig gestaltet ist sowie der Zwischenraum mit einer tixotropen, auftreibenden Masse, insbesondere Bentonit ausgefüllt ist, wodurch die dynamischen Wirkungen von Erschütterungen jeglicher Art abgeschwächt werden.



Patent der Bundesrepublik Deutschland P 29 16 381.3-22 vom 20.06.1985:
"Anordnung zur schwingungsdämpfenden und tektonisch sicheren unterirdischen Lagerung von Stoffen jeglicher Art,
insbesondere auch radioaktivem Material"

(Auszug):

1
Patentansprüche:

1. Anordnung zur schwingungsdämpfenden, unterirdischen Lagerung von Stoffen jeglicher Art, insbesondere auch radioaktivem Material, wobei ein Behälter von hoher Steifigkeit und zylindrischer Form im Boden eingebettet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Behälter in einem Boden niedriger Steifigkeit eingebettet ist, wobei die Steifigkeitsdifferenz zwischen Behälter und Boden das Abgleiten einer auftretenden tektonischen Bruchlinie bewirkt, und dass ferner der Behälter zweischalig gestaltet ist und der Zwischenraum zwischen den beiden Schalen mit tixotroper Masse ausgefüllt ist.
2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Steifigkeit des Behälters mindestens tausendmal größer als die Steifigkeit des umgebenden Bodens ist.

Derzeitiger Patentinhaber : STRABAG AG-Wien (Österreich)

Siehe mehr unter PUBLIKATIONEN:
"DIE BAUTECHNIK" 76 (1999), H.9
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